Die Kleinunternehmerregelung, geregelt in § 19 des Umsatzsteuergesetzes, bietet Unternehmen mit geringem Umsatz eine attraktive Möglichkeit, die Umsatzsteuerpflicht zu umgehen und so ihren administrativen Aufwand zu reduzieren.
Während die Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen müssen, verlieren sie jedoch die Möglichkeit, die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend zu machen. Seit dem 1. Januar 2025 gelten verschärfte Bestimmungen, die eine Anpassung der Umsatzgrenzen und neue Anforderungen für Kleinunternehmer vorsehen.
Zu den zentralen Aspekten der Kleinunternehmerregelung zählt, dass sie Freiberufler und Solo-Selbstständige einschließt und diesen ermöglicht, von der Umsatzsteuererhebung befreit zu bleiben. Dies bietet den Vorteil, dass Privatkunden und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmenskunden von günstigeren Nettopreisen profitieren können. Die Regelung kann jedoch auch zu einem Imageverlust führen, insbesondere wenn Unternehmer mit vorsteuerabzugsberechtigten Geschäftskunden arbeiten, da diese Mehrwertsteuerbeträge nicht erstattet bekommen.
Wichtige Neuerungen ab 2025 betreffen die Anhebung der Umsatzgrenzen: Ein Vorjahresumsatz von maximal 25.000 Euro und ein Umsatz im laufenden Jahr von bis zu 100.000 Euro erlauben die Fortführung der Kleinunternehmerregelung. Wird eine dieser Grenzen überschritten, ist die Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen.
Unternehmer, die auf die Vorteile der Kleinunternehmerregelung verzichten möchten, haben die Möglichkeit, dies freiwillig zu tun, verlieren dann jedoch für fünf Jahre den Anspruch darauf, wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückzukehren, es sei denn, die Umsätze fallen wieder unter die Höchstgrenzen.
Zusammenfassung:
Die Kleinunternehmerregelung erlaubt kleinen Unternehmen, die Umsatzsteuerpflicht zu umgehen, wodurch sie Wettbewerbsvorteile durch günstigere Preise erzielen können. Mit den Änderungen ab 2025 steigen die Umsatzgrenzen auf 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Vorteile sind ein geringerer bürokratischer Aufwand und Preisvorteile bei Privatkunden. Als Nachteil entfällt der Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen. Unternehmen können freiwillig auf die Regelung verzichten, müssen dann aber für fünf Jahre bei der Regelbesteuerung bleiben.